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Rückbau/ Entsorgung

Rückbau, Abriss und Entsorgung:

- Gartenhäuser, Geräteschuppen

- Pavillions

- gemauerte Feuerstellen

- Kompostplätze

- Pools und Gartenteiche


 Weitere Leistungen auf Anfrage!


Egal, ob als Mieter oder Eigentümer: Irgendwann geht es darum, vorhandene, in die Jahre gekommene Einbauten, wie z.B. das alte Gartenhaus, die Terrasse, den Anbau am Wohnhaus oder was auch immer wieder abzubauen, zu entfernen und hiernach sämtliche Baumaterialien natürlich auch sach- und fachgerecht zu entsorgen.
Aber auch die Umgestaltung Ihrer Anlage kann dies erforderlich machen, wenn seinerzeit angepflanzte Bäume, Sträucher oder angelegte Beete etc etc für ein neues Projekt weichen müssen.

Heikel kann dies alles unter Umständen bei Beendigung eines Miet- bzw. Pachtverhältnisses werden, wenn vom Eigentümer das Verlassen/ die Räumung des Objekts in einem bestimmten (geräumten) Zustand gefordert wird. Die Rechtsprechung hierzu füllt Bände. Hierbei verweisen wir unter anderem auf die bekannte

Kleingartenverordnung sowie z.B. die §§ 539; 546 BGB ff. / "Wegnahmerecht, Rückbaupflicht"

Im Zweifelsfall empfiehlt sich in jedem Falle das Hinzuziehen einer entsprechenden rechtsberatungsfähigen! Stelle!

Rückbau ist Pflicht! ( § 546 BGB ):

Bauliche Veränderungen im Mietergarten, die nicht mit dem Vermieter abgesprochen sind, muss der Vermieter i.d.R. auf eigene Kosten rückgängig machen. Ob und in welchem Umfang Einrichtungen überhaupt in den Garten eingebracht werden dürfen, richtet sich nach dem Mietvertrag oder danach, ob die Maßnahmen für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich sind oder ob sie nach Vertragsende wieder entfernt werden müssen.
Was viele nicht wissen:

-  Geräteschuppen und Gartenschuppen mit fester Fundamentplatte gehen bei Verlassen der Mietsache als fester Bestandteil des Grundstücks in den Besitz des Eigentümers über, ebenso wie vom Mieter angepflanzte Bäume, gößere Sträucher etc.

Es gilt also grundsätzlich, vor Beginn eines entsprechenden Vertragsverhältnisses eindeutig und zweifelsfrei -schriftlich- zu fixieren!

Für alle Fälle, wenn es diesbezüglich um die sach- und fachgerechte Demontage einschließlich anschließender Entsorgung geht, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Wir arbeiten mit örtlichen Entsorgern, Recycling-, Containerfirmen zusammen, die ihrerseits ebenfalls beratend zur Verfügung stehen und über die entsprechenden Qualifikationen, betrieblichen Zertifizierungen verfügen, so dass sich der Kunde von  Anfang an der vorschriftsmäßigen  Beseitigung seiner Altmaterialien sicher sein kann.

Dies gilt auch dann , wenn es "nur" um die Keller-, Scheunenentrümpelung nach Jahrzehnten des Sammelns geht, wo ebenfalls in den meisten Fällen entsprechend Gefahrstoffe "auftauchen", wie. z.B. der alte Farbtopf oder der längst nicht mehr zulässige Unkrautvertilger.




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